Chronik

Die wichtigsten Daten aus der Geschichte der Vereinigung

05.12.1950   Gründung der „Vereinigung der Freunde Grünwalds“.
Die Gründungsmitglieder setzen sich zunächst die „Hebung und Förderung der Wirtschaft und des Fremdenverkehrs“ in Grünwald zum Ziel.
20.12.1950   Offizielle Gründungsversammlung
Die Gründungsurkunde unterzeichneten als Gründungsmitglieder:
Alfons Weber, Engelbert Fischer, Hermann Sailer, Max Riedel, Hermann Vogt, Josef Zach, Georg Strobl, Nikolaus Schwarz, Helene Zissel, Bürgermeister Martin Kneidl, Max Ernst, Thomas Haustein, H. Hering, Georg Portenlänger, Dr. Günther Reinecke, Meinrad Krug, Xaver Portenlänger, Helene Elisabeth Brachat, Edwin Brachat, Otto Schönach, Emil Schanilez, Ernst Mosich, Eugen Wildmann, Anton Berchtold, Centa Fischer
1950-1952   1. Vorsitzender Engelbert Fischer
13.06.1951   1. ordentliche Mitgliederversammlung der Vereinigung
1952-1954   1. Vorsitzender Ferndinand Josef Eberle
1954-1970   1. Vorsitzender Max Ernst
1970-1990   1. Vorsitzender Hans Waldhauser
1972-1974   Rettung der Burg Grünwald
Der Vorsitzende Hans Waldhauser verhindert erfolgreich die Umwandlung der Burg in Eigentumswohnungen und erhält sie als Museum für die Bevölkerung
1973   Gründung der Grünwalder Jugendkapelle durch Hans Waldhauser, das erste Konzert gibt die Jugendkapelle bereits am 3. Januar 1974
1979   1. Burgfest
Hans Waldhauser begründet die Tradition des alljährlich im Sommer stattfindenden Festes im Innenhof der Grünwalder Burg als beliebten Treffpunkt für die Grünwalder Bevölkerung
1989   Wiedergründung der Sängerrunde, die bereits von 1927 bis 1962 einmal bestanden hatte
1990-1996   1. Vorsitzender Dieter Rückborn
1996-2016   1. Vorsitzende Monika Roitner
seit 2016   1. Vorsitzender Thomas Lindbüchl

Satzung

Satzung der Vereinigung der Freunde Grünwalds e.V.

§ 1

Der Verein führt den Namen Vereinigung der Freunde Grünwalds e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.  Der Sitz des Vereins ist Grünwald.

§2

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur und Heimatpflege.

Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht

– durch Verschönerung des Ortsbildes und der Umgebung des Ortes,

– durch Förderung der bayerischen Sprache, Musik und Literatur,

– durch Konzerte, Literaturlesungen und Theateraufführungen,

– durch Organisation und Unterhalt einer Jugendblaskapelle sowie durch kostengünstigen Instrumentalunterricht.

– durch Organisation und Unterhalt des symphonischen Blasorchesters und der Sängerrunde, die aktives Musizieren in jedem Alter ermöglichen.

§4

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§5

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.

§6

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§7

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, und zwar ohne Unterschied der Nationalität, der Religion oder des Berufes. Um die Vereinigung besonders verdiente Persönlichkeiten können durch den Vorstand nach Anhören des Beirates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§8

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Ableben des Mitgliedes

b) durch freiwilligen Austritt 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

c) Durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstünde von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Beirats. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. 

§9

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§10

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

3. Der Beirat

§11

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der Vereinigung es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangt.

Die Einberufung  der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich. Die Einladung, die die Tagesordnung enthält, muss mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin versandt werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Anträge zur Verhandlung in der Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§12

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB bestimmt die Richtlinien für die Durchführung der Aufgaben und die organisatorische Tätigkeit des Vereins. Er beschließt über die Verwendung der Mittel zur Erfüllung der Ziele des Vereins und hat hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich i. S. d. § 26 BGB vertreten.  Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstands. Die Vorstände werden einzeln gewählt, darunter mindestens der Vorsitzende, ein Stellvertreter und der Schatzmeister. Die Rollen der ggf. weiteren Vorstandsmitglieder können im Nachhinein in der Geschäftsordnung des Vorstands konkretisiert werden.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der  die Aufgabenteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern (insbesondere Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister, Schriftführer) und deren Konkretisierung geregelt wird. Die Geschäftsordnung  kann von den Mitgliedern eingesehen werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, wird auf eine Neubestellung verzichtet, soweit der Vorstand nicht kleiner als drei Personen wird und die zur Vertretung des Vereins erforderlichen Vorstandmitglieder noch vorhanden sind. Andernfalls beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederverssammlung kommissarisch neue Mitglieder.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit  auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist zulässig. Stimmenenthaltungen  sind ungültige Stimmen und haben keinen Einfluss auf das Wahlergebnis. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.

Im Vorstand erfolgt die Beschlussfassung in der Regel auf einer persönlichen Zusammenkunft der Vorstandsmitglieder. Um beschlussfähig zu sein,  muss  mindestens  die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

 

§13

Der Beirat besteht aus mindestens sechs von der Mitgliederversammlung gewählten Personen. Dem Beirat gehören an:

            1 Vertreter der Jugendblaskapelle;
            1 Vertreter des Blasorchesters;
            1 Vertreter der Sängerrunde;
            1 Vertreter für kulturelle Veranstaltungen

und  zwei oder mehr Personen, die dem Vorstand in vereinspolitischen, juristischen und fachlichen Fragen behilflich sein können.

Der Beirat unterstützt die Arbeit des Vereins durch Rat und Tat und ist bei allen Vereinsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung in die Vorstandsarbeit mit einzubinden.

Beiratssitzungen sind vom Vorstand mindestens einmal im Halbjahr schriftlich oder per Email und mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Vorstand und Beirat zusammen sind beschlussfähig, wenn mindestens  die Hälfte der Vorstandsmitglieder und  die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend sind.

Die Beiratsmitglieder sind wie die Vorstandsmitglieder stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen sind zulässig und werden wie ungültige Stimmen  behandelt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§14

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands oder des Beirates sein. Sie haben die Kassengeschäfte  zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§15

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall  steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Vereinigung der Freunde Grünwalds e. V. der Gemeinde Grünwald zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§16

Vorstand, Beirat und Untergruppen wie Jugendkapelle, Blasorchester, Sängerrunde etc. können sich eine Geschäftsordnung geben, die der Satzung nicht zuwider laufen darf.

§17

 Erfüllungsort ist Grünwald im Isartal, Gerichtsstand ist München.

 

Grünwald, 7. April 2016